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ARTIKEL 19 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 19

(Abfindung)

  1. a) In Übereinstimmung mit den Artikeln IX und XV des Vorläufigen Übereinkommens stellt der Gouverneursrat so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens, gemäß lit. d den finanziellen Status jedes Unterzeichners des Sonder-Übereinkommens, für den in seiner Eigenschaft als Staat oder für dessen Staat das Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten weder in Kraft trat noch vorläufig angewendet wurde, gegenüber der INTELSAT fest. Der Gouverneursrat notifiziert jedem der betreffenden Unterzeichner schriftlich dessen finanziellen Status und den entsprechenden Zinssatz. Dieser Zinssatz soll dem Geldpreis auf dem Weltmarkt nahekommen.
  2. b) Ein Unterzeichner kann die Feststellung seines finanziellen Status und den Zinssatz annehmen, die ihm nach lit. a mitgeteilt wurden oder die auf andere Weise zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Unterzeichner vereinbart wurden. Die INTELSAT zahlt dem betreffenden Unterzeichner in US-Dollar oder einer anderen frei in US-Dollar konvertierbaren Währung innerhalb von neunzig Tagen nach der Annahme oder innerhalb einer etwa vereinbarten längeren Frist den so angenommenen Betrag zuzüglich der Zinsen für den genannten Betrag, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens bis zum Zeitpunkt der Zahlung angefallen sind.
  3. c) Entsteht über den Betrag oder den Zinssatz zwischen der INTELSAT und einem Unterzeichner eine Streitigkeit, die nicht innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Notifikation nach lit. a auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, so bleiben der mitgeteilte Betrag und Zinssatz das weiterhin gültige Angebot der INTELSAT zur Beilegung der Streitigkeit, und die entsprechende Summe wird zur Verfügung des betreffenden Unterzeichners zurückgestellt. Sofern eine Einigung über ein beiderseitig annehmbares Gericht erzielt werden kann, unterwirft die INTELSAT die Streitigkeit auf Verlangen des Unterzeichners einem Schiedsverfahren. Nach Erhält der Entscheidung des Gerichts zahlt die INTELSAT dem Unterzeichner den vom Gericht festgesetzten Betrag in US-Dollar oder einer anderen frei in US-Dollar konvertierbaren Währung.
  4. d) Für die Zwecke der lit. a wird der finanzielle Status folgendermaßen festgestellt:
  5. i) die Endquote, die der Unterzeichner aufgrund des Sonder-Übereinkommens hatte, wird mit dem Betrag multipliziert, der aufgrund der Bewertung nach Artikel 7 lit. b dieses Betriebsübereinkommens bei dessen Inkrafttreten errechnet wird;
  1. ii) von dem Produkt werden alle Beträge abgezogen, die der betreffende Unterzeichner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens schuldet.
  1. e) Durch diesen Artikel wird
  2. i) ein unter lit. a genannter Unterzeichner nicht von seinem Anteil an den Verpflichtungen befreit, die von den Unterzeichnern oder für die Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens infolge von Handlungen oder Unterlassungen gemeinsam eingegangen wurden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens bei der Durchführung des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens ergeben haben;
  1. ii) einem solchen Unterzeichner kein in dieser Eigenschaft erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach Außerkrafttreten des Sonder-Übereinkommens weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084554

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