Artikel 21 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1982

Artikel 21

Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen des Fonds zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem anderen Staat, der Vertreter zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fonds oder Beobachter zu den vom Fonds abgehaltenen Tagungen entsendet, die Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des betroffenen Staates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010301

alte Dokumentnummer

N1198214680P

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