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Artikel 21 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 21

Einschränkungen der Privilegien und Immunitäten nach Artikel 20

Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen von OFID zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem anderen Staat, der Vertreter zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit von OFID oder Beobachter zu den von OFID abgehaltenen Tagungen entsendet, die Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des betroffenen Staates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224410

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