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Artikel 20 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 20

Vertreter

Minister und Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure und Vertreter anderer Staaten genießen, unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten, in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

  1. a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;
  2. b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben;
  3. c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente;
  4. d) das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke und Korrespondenz durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;
  5. e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder;
  6. f) die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie die Regierung den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission einräumt und
  7. g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.

Schlagworte

Währungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224409

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Stichworte