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Artikel 20 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 20

(1) Die Gemischte Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation selber beschließt oder wenn es insbesondere in den in Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 geregelten Fällen ein Vertragschließender Staat im diplomatischen Wege verlangt. In diesen Fällen haben die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich zu veranlassen, daß die Gemischte Kommission binnen einem Monat zusammentritt.

(2) Die Gemischte Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Staaten zusammenzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006467

alte Dokumentnummer

N1196512425P

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