Artikel 20
(1) Die Gemischte Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation selber beschließt oder wenn es insbesondere in den in Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 geregelten Fällen ein Vertragschließender Staat im diplomatischen Wege verlangt. In diesen Fällen haben die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich zu veranlassen, daß die Gemischte Kommission binnen einem Monat zusammentritt.
(2) Die Gemischte Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Staaten zusammenzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006467
alte Dokumentnummer
N1196512425P
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