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Artikel 16 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Artikel 16

(1) Die Gemischte Kommission hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Artikel 14) insbesondere:

  1. a) soweit erforderlich, die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;
  2. b) schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen aufzurichten oder zu heben;
  3. c) die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
  4. d) beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu erneuern;
  5. e) fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
  6. f) soweit der Verlauf der Staatsgrenze, wie insbesondere im Neusiedlersee, nicht genügend sichtbar ist, zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
  7. g) wo dies notwendig oder zweckmäßig ist, die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte umzuändern oder umgekehrt;
  8. h) gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
  9. i) soweit erforderlich, den Verlauf der Staatsgrenze in Bergwerken, auf Brücken und sonstigen Bauwerken entsprechend zu vermarken;
  10. j) soweit erforderlich, an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnstrecken, Straßen oder Hochspannungsleitungen schneidet, entsprechende Grenzzeichen anzubringen;
  11. k) soweit erforderlich, den zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Staaten Vorschläge für Berichtigungen einzelner Teile der Staatsgrenze zu unterbreiten.

(2) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, hat die Gemischte Kommission auch außerhalb der periodischen Kontrolle (Artikel 9 Absatz 6) Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu treffen.

(3) Die Gemischte Kommission überprüft anlässlich jeder periodischen Überprüfung (Artikel 9 Absatz 6) auch den Zustand der Grenzzeichen an den Dreiländergrenzpunkten und hat erforderlichenfalls Maßnahmen zur Instandsetzung unter Beachtung des Artikels 12 vorzunehmen.

(4) Die Gemischte Kommission kann von der Bezeichnung, Form, Dimension und dem Material der Grenzzeichen, die vom Grenzregelungsausschuß festgesetzt wurden, in bestimmten Fällen abgehen.

Schlagworte

Instandhaltung, Vermarkung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR40078829

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