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Artikel 15 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 15

(1) Die Gemischte Kommission setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragschließende Staat bestellt drei Kommissionsmitglieder und drei Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite Experten und Hilfskräfte beiziehen.

(2) Jeder Vertragschließende Staat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Die beiden Vorsitzenden können unmittelbar miteinander verkehren.

(3) Jeder Vertragschließende Staat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder, einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Gemischten Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragschließenden Staaten je zur Hälfte getragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006462

alte Dokumentnummer

N1196512420P

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