Artikel 15
(1) Die Gemischte Kommission setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragschließende Staat bestellt drei Kommissionsmitglieder und drei Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2) Jeder Vertragschließende Staat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Die beiden Vorsitzenden können unmittelbar miteinander verkehren.
(3) Jeder Vertragschließende Staat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder, einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Gemischten Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragschließenden Staaten je zur Hälfte getragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006462
alte Dokumentnummer
N1196512420P
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