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Artikel 12 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 12

Im Falle einer Erneuerung der dreiseitigen Grenzsteine auf den Dreiländergrenzpunkten werden sich die Vertragschließenden Staaten mit dem daran beteiligten dritten Staat zu diesem Zweck ins Einvernehmen setzen.

Schlagworte

Grenzpunkt

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006459

alte Dokumentnummer

N1196512417P

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