Artikel 13
Falls in einem Grenzabschnitt, für dessen Instandhaltung der eine der Vertragschließenden Staaten verantwortlich ist (Artikel 9), ein Staatsangehöriger des anderen Vertragschließenden Staates ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, wird dieser Vertragschließende Staat die Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung des Grenzzeichens dem für die Instandhaltung verantwortlichen Vertragschließenden Staat ersetzen; hiedurch wird ein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des zum Kostenersatz verpflichteten Vertragschließenden Staates bestehender Ersatz- oder Rückgriffsanspruch gegen einen Dritten nicht berührt.
Schlagworte
Beschädigung, Vernichtung, Ersatzanspruch, Schadenersatz, Regreß
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006460
alte Dokumentnummer
N1196512418P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)