Artikel 12
Im Falle einer Erneuerung der dreiseitigen Grenzsteine auf den Dreiländergrenzpunkten werden sich die Vertragschließenden Staaten mit dem daran beteiligten dritten Staat zu diesem Zweck ins Einvernehmen setzen.
Schlagworte
Grenzpunkt
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006459
alte Dokumentnummer
N1196512417P
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