Artikel 21
(1) Die Gemischte Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der Delegation jenes Vertragsschließenden Staates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den beiden Vorsitzenden gemeinsam geleitet.
(3) Die Verhandlungssprachen der Gemischten Kommission sind Deutsch und Ungarisch.
(4) Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu unterfertigen.
(5) Über jede von der Gemischten Kommission verfügte Änderung oder Ergänzung der Vermarkung sowie über die Berichtigung fehlerhafter, vom Grenzregelungsausschuß oder von der Gemischten Kommission bereits genehmigter Vermessungsergebnisse sind von den Vermessungsfachleuten in je zwei Originalen Protokolle in deutscher und ungarischer Sprache aufzunehmen und soweit erforderlich zusätzlich Feldskizzen zu verfassen sowie Feldbücher und Berechnungshefte zu führen. Die Form der zusätzlichen Feldskizzen, Feldbücher und Berechnungshefte bestimmt die Gemischte Kommission.
(6) Die in Absatz 5 genannten Protokolle und zusätzlichen Feldskizzen bedürfen der Genehmigung der Gemischten Kommission.
(7) Die Gemischte Kommission hat die von ihr verfügten Änderungen und Ergänzungen sowie die in Absatz 5 genannten Berichtigungen auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu halten.
(8) Für die Herstellung und Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 7 gelten Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 18 sinngemäß.
(9) Jede Delegation der Gemischten Kommission führt eine Stampiglie mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Gemischten Kommission und der Bezeichnung der Delegation.
Schlagworte
Skizze, Stampiglie
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR40078830
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