Artikel 18
Werden an der Raab, Pinka, Strem und Lafnitz oder durch Bauarbeiten an der Staatsgrenze, insbesondere durch Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder entfernt, so kann die Gemischte Kommission hinsichtlich der Bereitstellung der erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) von der Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 abweichende Anordnungen treffen.
Schlagworte
Beschädigung, Zerstörung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006465
alte Dokumentnummer
N1196512423P
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