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Artikel 22 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 22

(1) Zu einem Beschluß der Gemischten Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(2) Angelegenheiten, über die in der Gemischten Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Staaten vorgelegt. Die Vertragschließenden Staaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheit eine einvernehmliche Regelung anstreben.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006469

alte Dokumentnummer

N1196512427P

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