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Artikel 20 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Abschnitt IV

Schlußbestimmungen

Artikel 20

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung lassen die Verpflichtung der Vertragsparteien, die auf Grund anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen bestehen, unberührt.

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