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Artikel 21 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 21

Allfällige Streitigkeiten, die aus der Durchführung und Auslegung der vorliegenden Vereinbarung entstehen sollten und nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstelle gelöst werden können, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

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