vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 20

INFORMATIONSAUSTAUSCH UND DIE INFORMATIONSSTELLE FÜR BIOLOGISCHE SICHERHEIT

(1) Als Teil des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens wird eine Informationsstelle für biologische Sicherheit eingerichtet, um

  1. a) den Austausch wissenschaftlicher, technischer, umweltbezogener und rechtlicher Informationen über lebende veränderte Organismen und den Austausch von mit diesen gemachten Erfahrungen zu erleichtern und
  2. b) die Vertragsparteien bei der Durchführung des Protokolls zu unterstützen, wobei den besonderen Bedürfnissen von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, Rechnung getragen wird, vor allem den Bedürfnissen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie von Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen und von Ländern, die Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt sind.

(2) Über die Informationsstelle für biologische Sicherheit werden Informationen für die Zwecke des Absatzes 1 verfügbar gemacht. Sie gewährt Zugang zu Informationen, die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden und die für die Durchführung des Protokolls wichtig sind. Außerdem gewährt sie, soweit möglich, Zugang zu anderen internationalen Einrichtungen für den Austausch von Informationen über biologische Sicherheit.

(3) Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen stellt jede Vertragspartei der Informationsstelle für biologische Sicherheit alle Informationen zur Verfügung, die dieser im Rahmen dieses Protokolls zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie

  1. a) alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Leitlinien für die Durchführung des Protokolls sowie Informationen, welche die Vertragsparteien für das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage benötigen;
  2. b) alle bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen;
  3. c) Zusammenfassungen ihrer Risikobeurteilungen oder ihrer unter Umweltgesichtspunkten vorgenommenen Überprüfungen lebender veränderter Organismen, die im Rahmen ihres Regelungsverfahrens vorgenommen und im Einklang mit Artikel 15 durchgeführt wurden; dabei sind gegebenenfalls wichtige Angaben über Verarbeitungserzeugnisse zu machen, die aus lebenden veränderten Organismen hergestellt wurden und nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen genetischen Materials enthalten, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurden;
  4. d) ihre endgültigen Entscheidungen über die Einfuhr oder Freisetzung lebender veränderter Organismen und
  5. e) die von ihr nach Artikel 33 übermittelten Berichte einschließlich derjenigen über die Durchführung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage.

(4) Die näheren Einzelheiten der Arbeit der Informationsstelle für biologische Sicherheit einschließlich ihrer Tätigkeitsberichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung erörtert und beschlossen und danach fortlaufend überprüft.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044307

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)