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Artikel 18 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 18

HANDHABUNG, TRANSPORT, VERPACKUNG UND IDENTIFIZIERUNG

(1) Um nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu vermeiden, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, erlässt jede Vertragspartei die erforderlichen Vorschriften, damit lebende veränderte Organismen bei der absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Protokolls unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Regeln und Normen auf sichere Weise gehandhabt, verpackt und transportiert werden.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Begleitunterlagen folgende Angaben enthalten:

  1. a) Bei lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen, dass diese Produkte lebende veränderte Organismen „enthalten können“ und dass sie nicht zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt bestimmt sind; auch muss eine Kontaktstelle für weitere Informationen genannt werden. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, trifft spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls eine Entscheidung über die diesbezüglichen Anforderungen im Einzelnen einschließlich genauer Angaben zu ihrer Identität und einer eindeutigen Identifizierung;
  2. b) bei lebenden veränderten Organismen, die zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind, muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen, dass es sich um lebende veränderte Organismen handelt; weiter sind darin die Erfordernisse für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung und die Kontaktstelle für weitere Informationen sowie Name und Adresse der Person und Einrichtung, an welche die lebenden veränderten Organismen geschickt werden, zu nennen;
  3. c) bei lebenden veränderten Organismen, die zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt der einführenden Vertragspartei bestimmt sind, und bei sonstigen lebenden veränderten Organismen innerhalb des Geltungsbereichs des Protokolls muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen, dass es sich um lebende veränderte Organismen handelt; weiter sind darin die Identität und wichtige Merkmale und/oder Eigenschaften, die Erfordernisse für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, die Kontaktstelle für weitere Informationen sowie gegebenenfalls Name und Adresse des Importeurs und des Exporteurs zu nennen; ferner ist eine Erklärung beizufügen, der zufolge die Verbringung im Einklang mit den für den Exporteur geltenden Vorschriften dieses Protokolls steht.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft in Abstimmung mit anderen einschlägigen internationalen Gremien die Notwendigkeit und die näheren Einzelheiten der Entwicklung von Normen für Identifizierungs-, Handhabungs-, Verpackungs- und Transportverfahren.

Schlagworte

Lebensmittel, Identifizierungsverfahren, Handhabungsverfahren, Verpackungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044305

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