Artikel 20
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
- a) wenn darüber zwischen der Kommission und der Regierung der Republik Österreich Einvernehmen herrscht; oder
- b) wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; in diesem Fall wird die Kommission mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten; oder
- c) nach Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Parteien zur Organisation des Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20008560
Dokumentnummer
NOR40155486
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
