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Artikel 21 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 21

Durch das Außer-Kraft-Treten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens

erworben Rechte nicht beeinträchtigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Jänner 2013 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155487

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