TEIL VI
Schlussbestimmungen
Artikel 19
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem/der Exekutivsekretär/in und dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich erfolgt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 sind Angestellte österreichischer Staatsbürgerschaft mit dem In-Kraft-Treten des Amtssitzabkommens von der Anwendbarkeit der österreichischen Sozialversicherungsgesetze ausgenommen, vorausgesetzt, dass diesen Angestellten ein gleichwertiger sozialer Schutz von der Kommission gewährt wird.
Schlagworte
Exekutivsekretärin
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20008560
Dokumentnummer
NOR40155485
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