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Artikel 19 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

TEIL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem/der Exekutivsekretär/in und dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich erfolgt ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 sind Angestellte österreichischer Staatsbürgerschaft mit dem In-Kraft-Treten des Amtssitzabkommens von der Anwendbarkeit der österreichischen Sozialversicherungsgesetze ausgenommen, vorausgesetzt, dass diesen Angestellten ein gleichwertiger sozialer Schutz von der Kommission gewährt wird.

Schlagworte

Exekutivsekretärin

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155485

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