ABSCHNITT V
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 20
(1) Bestehen zwischen den Vertragsstaaten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Durchführung dieses Übereinkommens oder der Schiffahrtsvorschriften, so ist ihre Beilegung zunächst im Rahmen der in Artikel 19 vorgesehenen Kommission und dann auf diplomatischem Wege anzustreben.
(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Vertragsstaat verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission unterbreitet wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019
Gesetzesnummer
10011479
Dokumentnummer
NOR12148373
alte Dokumentnummer
N9197542753L
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