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Artikel 19 Schiffahrt auf dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ABSCHNITT IV

Internationale Schiffahrtskommission für den Bodensee

Artikel 19

(1) Es wird eine Internationale Schiffahrtskommission für den Bodensee (im folgenden Kommission genannt) gebildet.

(2) Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Verkehrs auf dem See, der Erfordernisse des Umweltschutzes sowie der Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik

  1. a) die Angelegenheiten festzulegen, die in den Schiffahrtsvorschriften einheitlich zu regeln sind, und dafür Vorschläge auszuarbeiten,
  2. b) auf die einheitliche Durchführung der für die Schiffahrt geltenden Vorschriften hinzuwirken,
  3. c) alle die Bodenseeschiffahrt betreffenden Fragen, insbesondere solche technischer und nautischer Natur, zu beraten und darüber Informationen auszutauschen,
  4. d) Empfehlungen betreffend die Bodenseeschiffahrt an die Vertragsstaaten zu richten und Änderungen geltender Vorschriften vorzuschlagen.

(3) Die Kommission hat ferner für die gegenseitige Information über Rechtsvorschriften zu sorgen, welche die Schiffahrt auf dem See unmittelbar betreffen.

(4) Jeder Vertragsstaat entsendet drei Mitglieder in die Kommission und bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Es können Sachverständige zugezogen werden. Die Delegationsvorsitzenden verkehren unmittelbar miteinander.

(5) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig, wobei jede Delegation eine Stimme hat. Auf Verlangen eines Delegationsvorsitzenden hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten zu einer Sitzung zusammenzutreten. Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, in der die Einsetzung von Ausschüssen und Sachverständigengruppen vorgesehen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019

Gesetzesnummer

10011479

Dokumentnummer

NOR40098188

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