vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Schiffahrt auf dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

ABSCHNITT V

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 20

(1) Bestehen zwischen den Vertragsstaaten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Durchführung dieses Übereinkommens oder der Schiffahrtsvorschriften, so ist ihre Beilegung zunächst im Rahmen der in Artikel 19 vorgesehenen Kommission und dann auf diplomatischem Wege anzustreben.

(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Vertragsstaat verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission unterbreitet wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019

Gesetzesnummer

10011479

Dokumentnummer

NOR12148373

alte Dokumentnummer

N9197542753L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)