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Artikel 20 Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 20

Verständigungen und Mitteilungen durch die Hinterlegungsstelle

Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen angeführten Verständigungen und Mitteilungen hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Hinterlegungsstelle diejenigen Funktionen wie in Teil VII der am 23. Mai 1969 in Wien geschlossenen Wiener Konvention über das Recht der Verträge *) angeführt.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153516

alte Dokumentnummer

N9199317279L

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