Artikel 20
Zwangsgelder
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1 000 ECU für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten:
- a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens, deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angeordnet hat, zu unterlassen oder einer nach Artikel 7 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86), auferlegten Verpflichtung nachzukommen,
- b) eine nach Artikel 13 Absatz 3 untersagte Handlung abzustellen,
- c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 5 angefordert hat,
- d) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnet hat.
2. Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.
3. Artikel 15 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080189
alte Dokumentnummer
N5199319433L
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