Artikel 20 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 20

Veröffentlichung von Entscheidungen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die nach Artikel 8 Absätze 2 bis 5 erlassenen Entscheidungen im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft.

2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080266

alte Dokumentnummer

N5199319510L

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