Artikel 20
Nachprüfungen durch Behörden der EFTA-Staaten
1. Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Nachprüfungen vor, welche die EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen EFTA-Staats aus, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.
2. Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde können auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Antrag der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080146
alte Dokumentnummer
N5199319390L
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