Artikel 20
Berufsgeheimnis
1. Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls 23 des EWR-Abkommens dürfen die bei Anwendung der Artikel 11, 12, 13 und 14 des vorliegenden Kapitels oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangten Kenntnisse nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieses Protokolls oder von Artikel 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 19 und 21 bleiben vorbehalten. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, welche im Beratenden Ausschuß nach Artikel 10 Absatz 4 und an der Anhörung nach Artikel 8 Absatz 2 des Kapitels IV teilnehmen.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080102
alte Dokumentnummer
N5199319346L
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