Artikel 20
Zusammenarbeit zwischen Tourismuswirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Handwerk
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Tourismuswirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Handwerk. Sie fördern dabei insbesondere arbeitsplatzschaffende Erwerbskombinationen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002261
Dokumentnummer
NOR40036462
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