Artikel 21
Weitergehende Maßnahmen
Die Vertragsparteien können Maßnahmen für den nachhaltigen Tourismus treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002261
Dokumentnummer
NOR40036463
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