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Artikel 22 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Tourismus“ (P1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Kapitel III

Forschung, Bildung und Information

Artikel 22

Forschung und Beobachtung

(1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die einer besseren Kenntnis der Wechselbeziehungen zwischen Tourismus und Umwelt im Alpenraum sowie der Abschätzung zukünftiger Entwicklungen dienlich sind.

(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen über eigene Erfahrungen, die für die Umsetzung der Maßnahmen und Empfehlungen dieses Protokolls nützlich sind, auszutauschen und die relevanten Daten über die qualitative Entwicklung des Tourismus zusammenzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002261

Dokumentnummer

NOR40036464

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