vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 207 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 207

Schutzmaßnahmen

In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Armenien beziehungsweise für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder eine Vertragspartei mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert ist oder solche Schwierigkeiten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen für den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.

Schlagworte

Währungspolitik, Wirtschaftsunion

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259958

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte