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ARTIKEL 208 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 208

Erleichterungen

Die Vertragsparteien konsultieren einander, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259959

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