ARTIKEL 207
Schutzmaßnahmen
In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Armenien beziehungsweise für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder eine Vertragspartei mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert ist oder solche Schwierigkeiten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen für den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.
Schlagworte
Währungspolitik, Wirtschaftsunion
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259958
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