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ARTIKEL 206 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 206

Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

  1. a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, oder
  2. b) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Titel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
  1. i) die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen wie Konkurs, Insolvenz und Schutz der Gläubigerrechte,
  2. ii) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen,
  3. iii) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, Optionen, Futures oder anderen Derivaten,
  4. iv) die Finanzberichterstattung oder die Aufzeichnung von Transfers, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder Finanzaufsichtsbehörden zu unterstützen, oder
  5. v) die Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Urteilen.

Schlagworte

Strafverfolgungsbehörde, Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259957

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