Artikel 1
Errichtung des Zentrums
- (1) Die slowenische Vertragspartei errichtet in der Republik Slowenien im Gemeindegebiet von Lendava im Bereich der Staatsgrenze zwischen der Republik Slowenien und der Republik Ungarn ein Kooperationszentrum (in der Folge: Zentrum). Das Zentrum befindet sich in den Räumlichkeiten der Grenzpolizeistation Dolga Vas.
- (2) Gemäß dieser Vereinbarung umfasst das Zentrum:
- a) die Straße, die von der gemeinsamen Staatsgrenze zur Grenzpolizeistation Dolga Vas führt, zum Zweck der Anreise zum Arbeitsplatz;
- b) festgelegte Arbeitsbereiche in der Grenzpolizeistation Dolga Vas sowie die dazugehörigen Nebenräumlichkeiten;
- c) ausgewiesene Dienstparkplätze.
- (3) In diesem Zentrum versehen Beamte der zuständigen Behörden der Republik Österreich, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn ihren Dienst.
- (4) Das Zentrum ist in den Sprachen der Vertragsparteien zu kennzeichnen und mit den Staatsflaggen und wappen der Vertragsparteien zu versehen.
- (5) Die Betriebszeiten des Zentrums sind einstimmig von den in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Gesetzesnummer
20005778
Dokumentnummer
NOR40097662
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