Artikel 2
Aufgaben
Das Zentrum hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu fördern und zu verbessern, insbesondere durch:
- a) die Förderung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit auf der Grundlage bestehender bilateraler Polizeikooperationsverträge sowie bilateraler Übereinkommen über die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze;
- b) die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration;
- c) die Zusammenarbeit mit anderen Kooperationszentren, die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union errichtet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Gesetzesnummer
20005778
Dokumentnummer
NOR40097663
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