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Artikel 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2008

Artikel 2

Aufgaben

Das Zentrum hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu fördern und zu verbessern, insbesondere durch:

  1. a) die Förderung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit auf der Grundlage bestehender bilateraler Polizeikooperationsverträge sowie bilateraler Übereinkommen über die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze;
  2. b) die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration;
  3. c) die Zusammenarbeit mit anderen Kooperationszentren, die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union errichtet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097663

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