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Artikel 1 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2008

Artikel 1

Errichtung des Zentrums

  1. (1) Die slowenische Vertragspartei errichtet in der Republik Slowenien im Gemeindegebiet von Lendava im Bereich der Staatsgrenze zwischen der Republik Slowenien und der Republik Ungarn ein Kooperationszentrum (in der Folge: Zentrum). Das Zentrum befindet sich in den Räumlichkeiten der Grenzpolizeistation Dolga Vas.
  2. (2) Gemäß dieser Vereinbarung umfasst das Zentrum:
  1. a) die Straße, die von der gemeinsamen Staatsgrenze zur Grenzpolizeistation Dolga Vas führt, zum Zweck der Anreise zum Arbeitsplatz;
  2. b) festgelegte Arbeitsbereiche in der Grenzpolizeistation Dolga Vas sowie die dazugehörigen Nebenräumlichkeiten;
  3. c) ausgewiesene Dienstparkplätze.
  1. (3) In diesem Zentrum versehen Beamte der zuständigen Behörden der Republik Österreich, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn ihren Dienst.
  2. (4) Das Zentrum ist in den Sprachen der Vertragsparteien zu kennzeichnen und mit den Staatsflaggen und wappen der Vertragsparteien zu versehen.
  3. (5) Die Betriebszeiten des Zentrums sind einstimmig von den in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097662

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