Artikel 3
Zuständige Behörden
Die für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:
- – für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
- – für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, die Polizei, die Direktion der uniformierten Polizei, Sektor Grenzpolizei;
- – für die Republik Ungarn: die Polizei, die Grenzwache, das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaftswesen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Gesetzesnummer
20005778
Dokumentnummer
NOR40097664
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