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Artikel 1 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Abschnitt I

Allgemeine polizeiliche Zusammenarbeit

Artikel 1

Artikel 1

Polizeiliche Zusammenarbeit

Mit der vorliegenden Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien alle Maßnahmen zu setzen, um die Zusammenarbeit zwischen den Polizeikräften im Bereich der Vorbeugung und der Bekämpfung von strafbaren Handlungen zu verstärken.

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