Abschnitt I
Allgemeine polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 1
Artikel 1
Polizeiliche Zusammenarbeit
Mit der vorliegenden Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien alle Maßnahmen zu setzen, um die Zusammenarbeit zwischen den Polizeikräften im Bereich der Vorbeugung und der Bekämpfung von strafbaren Handlungen zu verstärken.
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