Artikel 1
Artikel I. Auf dem Gebiete der Entschädigungen für Arbeitsunfälle kommen beide vertragschließenden Teile überein, die Gleichheit in der Behandlung der Angehörigen des anderen mit jenen des eigenen Staates zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
10008094
Dokumentnummer
NOR12092683
alte Dokumentnummer
N6193410248I
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