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Artikel 1 Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.1933

Artikel 1

Artikel I. Auf dem Gebiete der Entschädigungen für Arbeitsunfälle kommen beide vertragschließenden Teile überein, die Gleichheit in der Behandlung der Angehörigen des anderen mit jenen des eigenen Staates zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008094

Dokumentnummer

NOR12092683

alte Dokumentnummer

N6193410248I

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