Artikel 1
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „maßgebende Verbände“ die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die im Genuß der Vereinigungsfreiheit stehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008448
Dokumentnummer
NOR12099289
alte Dokumentnummer
N6197937126L
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