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Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.1980

Artikel 1

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „maßgebende Verbände“ die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die im Genuß der Vereinigungsfreiheit stehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008448

Dokumentnummer

NOR12099289

alte Dokumentnummer

N6197937126L

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