Artikel 2
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Verfahren anzuwenden, die wirksame Beratungen zwischen Vertretern der Regierung, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Internationalen Arbeitsorganisation sicherstellen.
2. Die Art und die Form der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren sind in jedem Land entsprechend den innerstaatlichen Gepflogenheiten und, soweit solche Verbände bestehen und solche Verfahren noch nicht eingeführt worden sind, nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008448
Dokumentnummer
NOR12099290
alte Dokumentnummer
N6197937127L
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