Artikel 1
Artikel 1. 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, unter Vorbehalt der im Artikel 2 festgesetzten Ausnahmen, die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller diese Farbstoffe enthaltenden Produkte beim Innenanstrich von Gebäuden zu verbieten; ausgenommen sind die Bahnhöfe und gewerbliche Betriebe, bei denen die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller Produkte, die diese Farbstoffe enthalten durch die zuständigen Stellen nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände für notwendig erklärt worden ist.
2. Die Verwendung weißer Farbstoffe mit höchstens 2 Prozent Bleigehalt in Form von metallischem Blei ist jedoch gestattet.
Schlagworte
Arbeitgeberverband
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008083
Dokumentnummer
NOR40271720
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