Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 1

Artikel 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, unter Vorbehalt der im Artikel 2 festgesetzten Ausnahmen, die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller diese Farbstoffe enthaltenden Produkte beim Innenanstrich von Gebäuden zu verbieten; ausgenommen sind die Bahnhöfe und gewerbliche Betriebe, bei denen die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller Produkte, die diese Farbstoffe enthalten durch die zuständigen Stellen nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände für notwendig erklärt worden ist.

Die Verwendung weißer Farbstoffe mit höchstens 2 Prozent Bleigehalt in Form von metallischem Blei ist jedoch gestattet.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008083

Dokumentnummer

NOR40082634

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