ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- 1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Belgien“
das Königreich Belgien;
- 2. „Gebiet“:
- in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,
- in bezug auf Belgien dessen Hoheitsgebiet;
- 3. „Staatsangehöriger“:
- in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
- in bezug auf Belgien dessen Staatsbürger;
- 4. „Rechtsvorschriften“:
- die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
- 5. „zuständige Behörde“:
in bezug auf Österreich:
- den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Belgien:
- den Minister für soziale Vorsorge, hinsichtlich der im System
der Sozialen Sicherheit für selbständig Erwerbstätige auferlegten Verpflichtungen sowie für die Familienbeihilfe und für die aus diesem System gebührenden Leistungen bei Alter und Tod (Pensionen) den Minister für den Mittelstand;
- 6. „Träger“:
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
- 7. „zuständiger Träger“:
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
- 8. „zuständiger Staat“:
den Vertragsstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;
- 9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“:
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
- 10. „Familienbeihilfen“:
die regelmäßigen Geldleistungen, die entsprechend der Zahl und dem Alter der Kinder gewährt werden, sowie die Erhöhungen für behinderte Kinder, jedoch mit Ausnahme der Geburtenbeihilfen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
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